SAP Note 1085048 - Vorankündigung Jahreswechsel 2007/2008 Deutschland

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Mots Clés :
einführung einer freigrenze bei überschreitung des vergleichsnettos gemäß §23c sgb ivwenn während des bezugs von sozialleistungen die zuschüsse und sonstigen laufenden leistungen des arbeitgebers zusammen mit den sozialleistungen das nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 euro übersteigen, weitere begriffe gesetzliche änderungen 2007/2008jahreswechsel 2007/2008jw2008 ursache und voraussetzungen gesetzliche änderungen 2007/2008 steuer neue identifikationsnummer des arbeitnehmersdas verfahren 'elsterlohn ii' zur elektronischen übermittlung der lohnsteuerabzugsmerkmale soll ab 2011 bundesweit eingesetzt werden, korrektur stufe und 2 jahre 1086734 sbu1 neue berechnung sachbezug unterkunft 1045985 tvfb zv fiktivbrutto bei krankengeldzuschuss 1042295 uksv manuelle vorgabe untermonatiger aufschlagssätze 1038150 bauwirtschaft das jahressteuergesetz 2007 beeinflusst die aufwendungen ab dem 01, ersatz der vorausbescheinigung durch eine gesonderte deüv-meldung gemäß §194 sgb ivder arbeitgeber muß auf verlangen des rentenantragstellers eine gesonderte meldung mit den beitragspflichtigen einnahmen für abgelaufenen zeiträume erstellen, geldwerter vorteil bei arbeitgeberdarlehenfür die berechnung des geldwerten vorteils bei zinslosen oder zinsvergünstigten arbeitgeberdarlehen ist ab 2008 der marktübliche zinssatz für das jeweilige darlehen zu verwenden, ein berufsständisches versorgungswerk bei der ermittlung des vergleichsnettos gemäß §23c sgb ivbei der ermittlung des nettoarbeitsentgelts sind die um den arbeitgeberzuschuss verminderten beiträge des beschäftigten, muß ein arbeitnehmer nun - statt wie bisher ein jahr - 3 jahre lang ein arbeitsentgelt über der für ihn geltenden jahresarbeitsentgeltgrenze bezogen haben, 3 sgb iv satz 2 erfolgt nun wie bei gesetzlich krankenversicherten die sofortige kürzung der sv-tage und eine unterbrechungsmeldung, bei der gewährung einer einmalzahlung ist der differenzbetrag zwischen dem höchstzuschuss und dem tatsächlich gezahlten beitragszuschuss heranzuziehen und, wenn jedoch das laufende entgelt unter der anteiligen beitragsbemessungsgrenze liegt und die jahresbeitragsbemessungsgrenze nur aufgrund von einmalzahlungen überschritten wird

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